VEREINSSATZUNG
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Women in Events D.A.CH., nach Eintragung in das Vereinsregister ergänzt um den Zusatz “eingetragener Verein” (e.V.).
Der Sitz des Vereins ist in Darmstadt.
§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
Women in Events D.A.CH. e.V. hat sich zum Ziel gesetzt, die Realisierung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu stärken und weiterzuentwickeln. Dies soll auf örtlicher und regionaler Ebene sowie in der gesamten Region Deutschland, Österreich und Schweiz geschehen.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell ungebunden und neutral.
§4 Maßnahmen
Der Satzungszweck verwirklicht sich insbesondere durch
- Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer
- Initiativen zur Überwindung von Rollenstereotypen und zum Abbau von Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts in allen gesellschaftlichen Bereichen
- Die Website www.women-in-events.de, auf der u. a. aktuelle Beiträge über positive Role-Models, Interviews, Fachthemen zu finden sind
- Den persönlichen Austausch bei Netzwerktreffen, die teils in digitaler Form umgesetzt werden, sowie in Präsenz, unterschiedlichen Regionen oder während Fremdveranstaltungen
- Online-Plattformen wie z. B. LinkedIn mit den Zielen: persönlicher Austausch, Diskussion, Informationsbereitstellung, Netzwerken, Sichtbarmachen und Wissenstransfer.
- Interessenvertretung für Mitglieder unseres Netzwerks durch die Förderung von Auftritten der Mitglieder als Sprecher:innen auf Konferenzen und anderen Veranstaltungen
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Institutionen, Verbänden und Organisationen im D.A.CH.-Raum, die in Teilbereichen der Gleichstellung von Frauen und Männern gleichgerichtete Ziele verfolgen
- Veröffentlichungen in Medien, um für die Herstellung von Chancengleichheit zu sensibilisieren
- Teilnahme und Durchführung an/von Veranstaltungen wie z. B. Tagungen, Informationsveranstaltungen, Fortbildungen, Seminaren oder Workshops, die weiterbilden und unterstützen
§5 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel erhält der Verein durch
- Beiträge der Mitglieder
- Einmalige und laufende Zuwendungen Dritter
- Öffentliche Zuschüsse
- Sonstige Zuwendungen
- Spenden
Die Vereins- und Organ-Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§6 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§7 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§8 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die ethisch und moralisch im Einklang mit den Werten des Vereins stehen.
Es gibt folgende Formen und Aufnahmemöglichkeiten von Mitgliedschaften:
- Basismitgliedschaft für natürliche Personen. Mit einem entsprechenden Nachweis kann eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags schriftlich beantragt werden.
- Unternehmensmitgliedschaft und Fördermitgliedschaft für juristische Personen. Juristische Personen haben kein Stimmrecht.
Der Umfang der Mitgliedschaftsrechte der Mitgliedsmodelle richtet sich nach einer durch die Mitgliederversammlung zu verabschiedenden Mitgliedsordnung.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich über das bereitgestellte Anmeldeformular zu stellen.
Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§10 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Jede Mitgliedervollversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mittels eines eingeschriebenen Briefs oder elektronischer Post einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht fristgemäß zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung findet am Ort des Sitzes des Vereins statt. § 32 Abs. 2 und 3 BGB bleiben unberührt. Alternativ können präsenzlose Versammlungen abgehalten werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom vorsitzendem Vorstandsmitglied geleitet. Gegebenenfalls wird dieser von einem anderen Vorstandsmitglied ersetzt.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder durch ein anderes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB bleibt unberührt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§13 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; beide Vorsitzenden vertreten den Verein gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, bleibt der Vorstand bis zur Nachwahl des vakant gewordenen Amtes handlungsfähig.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand kann eine Person mit der Kassenführung beauftragen. Ein eigenes Vorstandsamt ‘Kassenwart’ besteht nicht.
§14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§15 Auflösung des Vereins
Der Verein kann mit einer 1/2 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Gleichberechtigung gem. § 52 Abs. 2 Nr. 18 der Abgabenordnung.
Darmstadt, 04.12.2025
